Grundsteuerreform 2022

Wir übernehmen für Sie die Bewertung und Ermittlung der Grundsteuer für alle Ihre Grundbesitze unabhängig vom Bundesland. Auch wenn Sie ansonsten nicht Mandant unserer Kanzlei sind, können wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten.

Ihre Vorteile bei uns:

Spezialisierung
Wir sind auf die Besteuerung und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Immobilien spezialisiert und sind mit den steuerlichen Besonderheiten bestens vertraut. Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung.

Finanzielle Sicherheit
Wir ermitteln die Werte und stellen sicher, dass alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Das alles termingerecht erledigt wird ist selbstverständlich. Wir übernehmen die elektronische Übermittlung sowie die Korrespondenz mit dem Finanzamt, überprüfen den Bescheid und legen ggf. Einspruch ein. 

Entlastung
Wir kümmern uns um alles. Für die von uns benötigten Unterlagen und Informationen erhalten Sie von uns eine Checkliste.

Digitalisierung
Wir setzten auf Nachhaltigkeit. Alle Unterlagen können Sie bequem digital bei uns einreichen.

 

Zur Bewertung der Grundsteuer muss durch die jeweiligen Eigentümer eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden.

Unser Team für steuerliche Fragen rund um Immobilien unterstützt Sie hierzu gerne. Wir bieten Ihnen neben einer vollständig digitalen Abwicklung gerne auch die Möglichkeit, Ihre Unterlagen per Post zur Verfügung zu stellen.

Bei Interesse nehmen Sie bitte mittels unseres Formulars zur Grundsteuerreform mit uns Kontakt auf.

 

Bitte beachten Sie, dass zur fristgerechten Einreichung Ihrer Steuererklärung alle notwendigen Unterlagen bis spätestens 31.08.2022 bei uns vorliegen müssen.

Kontaktformular

Um Ihnen bei Ihrem Anliegen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir sie uns noch einige Angaben zu machen:

Anzahl der Objekte je Bundesland und Informationen zur Nutzung, beispielsweise ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Haus, ein Land- und forstwirtschaftliches Grundstück, eine Gewerbefläche, etc. handelt. 

Ihre Steuer ID / TIN finden Sie unter anderem auf ihrer Steuererklärung oder dem Schreiben der Finanzverwaltung zur Aufforderung der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Please fill the required field.
Image
Image

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. In diesem Zusammenhang ist eine Neubewertung aller Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland mit Stichtag 1. Januar 2022 erforderlich. Unabhängig der Tatsache ob Wohn- oder Gewerbeimmobilie, Brachflächen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Jeder der in Deutschland ein Grundstück sein Eigen nennt ist aufgefordert eine entsprechende Erklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt abzugeben. 

Die Termine zur Grundsteuerreform im Überblick:

Am 01.01.2022 – Stichtag der ersten Hauptfeststellung: Für alle Grundstück und Gebäude wird der jeweilige Grundsteuerwert zu diesem Stichtag festgestellt. Für die steuerlichen Auswirkungen ist dieser Termin entscheidend. Änderungen, die sich nach diesem Termin ergeben bzw. ergeben haben und sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts bzw. auf das Eigentumsverhältinis auswirken können über eine Fortschreibung / Nachfeststellung berücksichtigt werden (z.B. Gebäudeerweiterungen, Bebauungen unbebauter Grundstücke, Eigentümerwechsel, …).

Bis Juni 2022 erhalten Sie Post vom Finanzamt und werden zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Sobald Sie dieses Schreiben erhalten haben, können wir in Ihrem Namen tätig werden. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie bei der Abgabe der elektronischen Erklärung durch uns unterstützt werden möchten.

Bis 31. Oktober 2022 muss die Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts bei Ihrer zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Wege eingegangen sein.

Von Ende 2022 bis Ende 2024 erhalten Sie die entsprechenden Bescheide in denen die ab 01.01.2025 fällige Grundsteuer ersichtlich ist. Auf Wunsch prüfen wir für Sie die festgesetzten Werte, um sicher zu gehen, dass die neue, quartalsweise zu zahlende Grundsteuer (in der Regel zum 15.2, 15.05, 15.08, 15.11) durch das Finanzamt nicht zu hoch angesetzt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. In diesem Zusammenhang ist eine Neubewertung aller Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland mit Stichtag 1. Januar 2022 erforderlich. Unabhängig der Tatsache ob Wohn- oder Gewerbeimmobilie, Brachflächen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Jeder der in Deutschland ein Grundstück sein Eigen nennt ist aufgefordert eine entsprechende Erklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt abzugeben. 

Die Termine zur Grundsteuerreform im Überblick:

Am 01.01.2022 – Stichtag der ersten Hauptfeststellung: Für alle Grundstück und Gebäude wird der jeweilige Grundsteuerwert zu diesem Stichtag festgestellt. Für die steuerlichen Auswirkungen ist dieser Termin entscheidend. Änderungen, die sich nach diesem Termin ergeben bzw. ergeben haben und sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts bzw. auf das Eigentumsverhältinis auswirken können über eine Fortschreibung / Nachfeststellung berücksichtigt werden (z.B. Gebäudeerweiterungen, Bebauungen unbebauter Grundstücke, Eigentümerwechsel, …).

Bis Juni 2022 erhalten Sie Post vom Finanzamt und werden zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Sobald Sie dieses Schreiben erhalten haben, können wir in Ihrem Namen tätig werden. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie bei der Abgabe der elektronischen Erklärung durch uns unterstützt werden möchten.

Bis 31. Oktober 2022 muss die Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts bei Ihrer zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Wege eingegangen sein.

Von Ende 2022 bis Ende 2024 erhalten Sie die entsprechenden Bescheide in denen die ab 01.01.2025 fällige Grundsteuer ersichtlich ist. Auf Wunsch prüfen wir für Sie die festgesetzten Werte, um sicher zu gehen, dass die neue, quartalsweise zu zahlende Grundsteuer (in der Regel zum 15.2, 15.05, 15.08, 15.11) durch das Finanzamt nicht zu hoch angesetzt wurde.

GRUNDSTEUERREFORM: DAS MÜSSEN SIE WISSEN

>> Warum die Grundsteuer reformiert wurde. <<

>> So funktioniert das Bundesmodell. <<

>> Welche Bundesländer haben eigene Regelungen zur Grundsteuer? <<

>> Welche Unterlagen sind für die Erklärung erforderlich? <<

WARUM DIE GRUNDSTEUER REFORMIERT WURDE

WARUM DIE GRUNDSTEUER REFORMIERT WURDE

Die Grundsteuer wird mit diesen Werten berechnet: Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz.

Die Grundstückswerte bisher wurden mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch völlig veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grund- steuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.

Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Stattdessen wird jetzt mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Ebenfalls geändert wurden die Steuermesszahlen. Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt.

Das bisherige 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer wurde beibehalten:
  1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts
  2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuer-Messbetrags
  3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer
Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

 Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022.
>> Auftrag erteilen <<
WAS EIGENTÜMER TUN MÜSSEN

WAS EIGENTÜMER TUN MÜSSEN

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.
Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.


Achtung:
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Damit wir als Steuerberater für Sie tätig werden können, benötigen wir verschiedene Angaben und Unterlagen. Auch müssen Sie uns zur Vertragsunterzeichnung eine Vollmacht erteilen.
>> Qualifizierte Beratung <<
WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ERKLÄRUNG ERFORDERLICH?

WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ERKLÄRUNG ERFORDERLICH?

Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
  • NutzungsartBaudenkmal  [ja/nein]
  • ggf. Abbruchverpflichtung

Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.

Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. 

Die BN Steuerberatung unterstützt in allen Prozessschritten mit automatischer Datenaggregation aus diversen Quellen und verringert damit die manuelle Datenerfassung. Einzelne Dokumente wie beispielsweise der Grundbuchauszug können über uns bei den zuständigen Behörden angefordert werden. Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt transparent nach Steuerberater Vergütungsverordung.
>> Arbeitsentlastung <<
SO FUNKTIONIERT DAS BUNDESMODELL

Grundsätzlich gilt für die Berechnung der neuen Grundsteuer das sog. Bundesmodell. Je nachdem, wie das Grundstück bebaut ist, gibt es hier unterschiedliche Bewertungsverfahren:
  • Ertragswertverfahren: Dieses gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum.
  • Sachwertverfahren: Dieses gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum.
Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt ganz einfach anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Der Grundsteuerwert ermittelt sich im Rahmen des Bundesmodells anhand verschiedener Parame-ter. Das sind beim Ertragswertverfahren insbesondere:
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Immobilienart
  • Alter des Gebäudes
  • Wohnfläche
  • Mietniveaustufe
  • monatliche Nettokaltmiete in Euro/qm
Beim Sachwertverfahren orientiert sich die Berechnung des Grundsteuerwerts u.a. an diesen Werten:
  • Herstellungskosten Gebäude
  • Grundfläche Gebäude
  • Alter des Gebäudes
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
Steht der Grundsteuerwert fest, wird darauf die Steuermesszahl angewendet. Diese beträgt beim Bundesmodell 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser und 0,34 ‰ für alle anderen Grundstücksarten. Dadurch erhält man den Steuermessbetrag. Sowohl Grundsteuerwert als auch Steuermessbetrag werden vom Finanzamt in einem Feststellungsbescheid festgesetzt.

Den Grundsteuerbescheid selbst erlässt wie bisher auch die Gemeinde. Wie hoch die zu zahlende Grundsteuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Dies hängt vor allem davon ab, welche Hebesätze die Gemeinden festlegen werden.

WELCHE BUNDESLÄNDER HABEN EIGENE REGELUNGEN ZUR GRUNDSTEUER?

Das Bundesmodell findet nicht in allen Bundesländern Anwendung. Eine sog. Öffnungsklausel macht dies möglich.

So haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Modelle entwickelt, um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben es aber jeweils hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert.

Egal ob Bundesmodell oder Landesmodell: Die neue Grundsteuer ist ab dem 1.1.2025 fällig. Wir unterstützen Sie, dass die Werte zur Berechnung korrekt ermittelt und an das Finanzamt übertragen werden. So lagen Sie den Grundstein für eine korrekte Berechnung und vermeiden zu hohe Zahlungen ab Januar 2025.
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.